Kooperationsvereinbarung mit der F.C.I.

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Kooperationsvereinbarung
zwischen der Federation Cynologique Internationale (FCI)
und dem
Verband Kleine Münsterländer – International (KIM-1)

Stand: 07.12.2006

Präambel
Die Federation Cynologique Internationale – im weiteren FCI genannt – ist der weltweit führende kynologische Dachverband für Zucht und Ausbildung von Hunden aller Rassen mit gegenwärtigem Sitz in Thuin (Belgien). Sie untersteht gemäß Art. 1 ihrer Statuten dem belgischen Recht. Ihre Mitglieder sind nationale Kennel-Clubs, die auf nationaler Ebene die in den Statuten der FCI festgesetzten Zielsetzungen verwirklichen sollen.
Der Verband für Kleine Münsterländer – International (KIM-1) – im weiteren Weltverband genannt – ist bestrebt, die von ihm vertretene Rasse Kleine Münsterländer auf Basis seiner Statuten und des FCI-Standards Nr. 102 weltweit zu betreuen. Der Weltverband hat seinen Sitz in Nürnberg. Mitglied des Weltverbandes können alle nationalen Rassevereine von Kleinen Münsterländern werden, welche nach ihren Statuten diese Rasse auf der Grundlage des FCI-Standards Nr. 102 betreuen.
Beide Vertragspartner haben die Absicht, sich gegenseitig in allen kynologischen Bereichen zu unterstützen und schließen zu diesem Zweck die nachfolgende Vereinbarung.

§ 1 Rechtliche Grundlagen
1. Die Parteien verpflichten sich, zur Erreichung der Zielsetzungen dieses Vertrages gemäß § 2 ihren Einfluss weltweit in der FCI, in deren Organen , deren Institutionen und Mitgliedsverbänden einerseits und im Weltverband und in dessen Organen, dessen Institutionen und Mitgliedsvereinen andererseits, geltend zu machen.
2. Der Weltverband erwirbt durch den Abschluss dieser Kooperationsvereinbarung keine Mitgliederrechte in der FCI und kann auch künftig keine solche Mitgliederrechte erwerben. Die Mitgliedschaft in der FCI ist ausschließlich nationalen kynologischen Verbänden vorbehalten.
3. Die FCI erwirbt durch den Abschluss dieser Kooperationsvereinbarung keine Mitgliederrechte im Weltverband und kann auch künftig keine solche Mitgliederrechte erwerben . Die Mitgliedschaft im Weltverband ist nationalen rassespezifischen Vereinen vorbehalten.
4. FCI und Weltverband anerkennen und respektieren die in der jeweiligen Organisation zusammengefassten Vereine und Verbände. Die Vertragspartner bemühen sich, diese nach Möglichkeit zu fördern.
5. Der Weltverband setzt sich dafür ein, dass seine Mitgliedsvereine auch Mitglieder des Mitgliedsverbandes der FCI im betreffenden lande sind. Dies gilt allerdings nur für Länder, in denen die FCI eine kynologische Organisation als Mitglied aufgenommen hat.
6. Die FCI wird nur mit einem Weltverband je Rasse eine solche Kooperationsvereinbarung unterzeichnen.

§ 2 Gemeinsame Zielsetzungen
Die Vertragspartner beabsichtigen im Rahmen der Vereinbarung folgende
kynologischen Zielsetzungen zu verwirklichen:
1. Umsetzung und Einhaltung des weltweiten Geltungsbereiches des FCI- Standards für die vom Weltverband betreute Rasse entsprechend der Standardforderungen des Ursprungslandes der Rasse;
2. Weltweite Sicherstellung der im Rassestandard geforderten Wesens- und Leistungseigenschaften;
3. Weltweite Erhaltung der Gebrauchsfähigkeit;
4. Weltweite Sicherstellung der für die Rasse geforderten Gesundheitsmerkmale;
5. Kooperation in grundsätzlichen kynologischen Fragen, insbesondere solchen von nationaler oder internationaler politischer Bedeutung;
6. Die vorgenannten Zielsetzungen, sofern diese einer detaillierten Regelung bedürfen, in einer rassespezifischen Zusatzvereinbarung, zu formulieren .

§ 3 Aufnahme neuer Mitglieder
Beide Vertragspartner sind bestrebt sicherzustellen, dass die Mitgliedsvereine des Weltverbandes als Mitglieder der FCI aufgenommen werden, indem diese die Mitgliedschaft bei den zuständigen nationalen Kennel-Clubs der FCI erwerben.
Zur Bündelung künftiger kynologischer Interessen werden daher die Vertragspartner vor der Aufnahme neuer Kennel-Clubs seitens der FCI bzw. rassespezifischer Mitgliedsvereine seitens des Weltverbandes sich gegenseitig über die jeweilige nationale Situation orientieren .
In diesem Zusammenhang erklären auch die Parteien ihre Bereitschaft, in denjenigen Ländern, in denen der andere Vertragspartner noch nicht präsent ist, ihre bereits bestehenden Kontakte zur Verfügung zu stellen, um so mit gemeinsamer Unterstützung und Hilfe den jeweiligen Wirkungsbereich zu erweitern.

§ 4 Lösung von Problembereichen
Beide Vertragspartner sind sich darüber im Klaren, dass es in Einzelfällen Probleme zwischen den bestehenden Organisationen geben kann. Diese können im Wesentlichen auf Differenzen auf nationaler Ebene basieren und ganz unterschiedliche Ursachen haben. Die Vertragspartner bekunden ihre Absicht, alles daran zu setzen, um derartige Probleme im gegenseitigen Einvernehmen zu lösen. Ist eine kooperative Lösung jedoch, trotz beiderseitigem Bemühen, kurzfristig nicht erzielbar, werden beide Partner die Zusammenarbeit unter vorläufiger Ausklammerung einzelner Probleme unverändert fortsetzen .

§ 5 Wirksamkeit, Dauer und Auflösung
Diese Vereinbarung tritt mit der Unterzeichnung durch die Parteien in Kraft. Sie bleibt gültig bis eine der Parteien der anderen schriftlich die Kündigung zustellt. In diesem Fall endet die Vereinbarung sechs Monate nach Erhalt des Kündigungsschreibens.

Dortmund, Bundesrepublik Deutschland, 07. Dezember 2006

gezeichnet:
Federation Cynologique Internationale
(Hans Müller) Präsident

gezeichnet:
Verband für Kleine Münsterländer – International (KIM-1)
(Bernd-Dieter Jesinghausen) Präsident

Zur Kenntnis genommen von dem für den Standard zuständigen Landesverband der FCI:
Verband für das Deutsche Hundewesen (VDH) e.V.
Christofer Habig (Präsident)