10 Jahre KlM-International – Aufbau, Gründung, Entwicklung
Satzung
Stand 14.11.2014
Satzung
für den
Verband Kleine Münsterländer-International (KlM-I)
1. Ziele, Zweck
1.1 Der Verband Kleine Münsterländer-International (KlM-I) ist ein freiwilliger Zusammenschluss von nationalen KlM-Rassevereinen, welche den Klei-nen Münsterländer Jagdhund züchten und führen. Es ist das Ziel, den ho-hen F.C.I.-Standard dieser Rasse international zu sichern, Wesen, Ge-sundheit und jagdliche Gebrauchsfähigkeit ebenso zu fördern wie auch die Zucht-, Ausbildungs- und Haltungsbedingungen zu vereinheitlichen. Die Interessen der Jagdhunderasse sollen einheitlich und wirkungsvoll gegen-über nationalen sowie internationalen Organisationen und Verbänden ver-treten werden. Praktische Erfahrungen sollen grenzübergreifend ausge-tauscht, internationale Prüfungen gemeinsam durchgeführt und grundsätz-liche Rasse-, Gebrauchs- und Organisationsangelegenheiten geregelt, sowie die nationalen KlM-Rassevereine einheitlich beraten werden.
1.2 Die Kleinen Münsterländer sind eine alte Jagdhunderasse. Die Erhaltung und Förderung der jagdlichen Gebrauchsfähigkeit unter tierschutzgerech-ten Bedingungen ist wichtigster Zweck dieses Internationalen Verbandes.
1.3 Der Internationale Verband soll die Betreuung der KlM-Rasse in enger und vertrauensvoller Zusammenarbeit mit den nationalen Rassevereinen unterstützen. Er konzentriert sich auf grundsätzliche und internationale Themen und respektiert die Souveränität und historisch gewachsenen Verhältnisse der nationalen Rassevereine.
2. Namensgebung
2.1 Der Internationale Verband führt den Namen „Verband Kleine Münster-länder-International“ (KlM-I), ist ein eingetragener Verein nach deutschem Recht und hat seinen Sitz in Nürnberg.
2.2 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenord-nung. Der Verein ist selbstlos tätig. Einwirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist von seiner Tätigkeit ausdrücklich ausgeschlossen. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mit-glieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf kei-ne Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
2.3 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
3. Mitgliedschaft
3.1 Mitglied dieses Internationalen Verbandes können alle nationalen Rasse-vereine von Kleinen Münsterländern werden, welche nach ihren Statuten diese Rasse auf der Grundlage des F.C.I. Standards Nr. 102 betreuen.
3.2 Interessierte nationale Organisationen bzw. Rassevereine, die nach der Gründung beitreten wollen, erhalten bei der Geschäftsstelle dieses Ver-bandes einen Aufnahmeantrag. Über den Aufnahmeantrag entscheidet anschließend der Vorstand von KlM-International. Diese Entscheidung ist in der nächsten Mitgliederversammlung von KlM-International zu geneh-migen.
3.3 Eine Kündigung ist mit zwölfmonatiger Frist zum Ende eines Kalenderjah-res möglich. Eine fristlose Kündigung seitens KlM-International ist zuläs-sig, wenn in schwerwiegender Weise gegen die Ziele und Regeln von KlM-International verstoßen wird. Die Entscheidung trifft der Vorstand. Diese Entscheidung muss von der nächsten Mitgliederversammlung ge-nehmigt werden. Die fristlose Kündigung ist jedoch mit Zugang vorläufig wirksam.
3.4 Jedes Mitglied hat die Aufgabe, die KlM-Rasse durch gemeinsam prakti-zierbare, einheitliche Reglungen in grundsätzlichen und internationalen Fragen zu stärken sowie die Interessen seines nationalen Rassevereins zu vertreten. Bis zum 31. Januar jeden Jahres müssen die Mitglieder dem KlM-International die Zahlen ihrer Mitglieder, der Zwinger, der Würfe und der Welpen aus dem vorangegangenen Jahr nennen.
3.5 Sitzungen, Dokumente und Verhandlungen werden in deutscher Sprache geführt. Der Schriftverkehr ist außerdem in englischer und französischer Sprache möglich.
4. Organe
4.1 Oberstes Organ von KlM-International ist die Mitgliederversammlung. Die Geschäfte werden vom Vorstand geführt. Dieser kann weitere Personen oder Gremien berufen, welche die Arbeit zwischen den Mitgliederver-sammlungen vorbereiten und unterstützen.
5. Mitgliederversammlungen
5.1 Ordentliche Mitgliederversammlungen finden mindestens alle zwei Jahre statt. Hier werden alle grundsätzlichen Angelegenheiten von KlM-International beraten und beschlossen bzw. genehmigt, die Vorstandsmit-glieder gewählt und entlastet sowie Satzungsänderungen mit Zweidrittel-mehrheit vorgenommen. Alle anderen Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich einberufen.
5.2 Jedes nationale Mitglied hat eine Stimme. Die offizielle Vertretungsberech-tigung muss jedes Mitglied durch seine nationale Mitgliederversammlung regeln und nachweisen. Zusätzlich hat der Präsident von KlM-International eine Stimme. Alle Abstimmungen erfolgen offen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Anträge sind mit einer Frist von zwei Monaten einzureichen. Schriftliche Abstimmungen haben auf Antrag des Vorstandes oder von mindestens fünf Mitgliedern zu erfolgen. Be-schlussfassungen zu Anträgen, die nicht auf der Tagesordnung stehen, sind nicht möglich.
5.3 Über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter zu unterschreiben. Diese Ver-sammlungsprotokolle müssen zeitnah erstellt und allen Mitgliedern zuge-stellt werden.
6. Vorstand
6.1 Der Vorstand hat unter Berücksichtigung der Autonomie der nationalen Zuchtvereine die Ziele und Zwecke gemäß Nr. 1 dieser Satzung zu reali-sieren und dabei auch die Zusammenarbeit der nationalen Rassevereine untereinander zu fördern.
6.2 Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten und einem Geschäftsführer. Die Wahl erfolgt auf einer ordentlichen Mitglie-derversammlung für jeweils vier Jahre. Das Mutterland der KlM-Rasse stellt den Präsidenten. Der Geschäftsführer wird vom Präsidenten bestellt und von der Mitgliederversammlung bestätigt. Nach deutschem Vereins-recht wird KlM-International vom Präsidenten sowie vom Geschäftsführer – jeweils alleinberechtigt – als vertretungsberechtigter Vorstand nach § 26 BGB vertreten.
Der Vorstand nach § 26 BGB ist ermächtigt zu redaktionellen Änderun-gen der Satzung und Änderungen, die auf Grund von Beanstandungen des Registergerichts oder zur Erlangung der Gemeinnützigkeit erforder-lich sind.
6.3 Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen nichtstimmberechtigte, beraten-de Gäste einladen bzw. weitere Personen mit wichtigen Aufgaben be-trauen. Bei Abstimmungen gilt die einfache Mehrheit, bei Stimmen-gleichheit gilt Nr. 5.2 entsprechend.
6.4 Der Vorstand hat die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Verbandes sparsam und unter Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit zu führen. Der Mitgliederversammlung sind eine Jahresabrechnung und ein Wirt-schaftsplan vorzulegen. Mitgliedsbeiträge müssen ebenfalls von der Mit-gliederversammlung beschlossen werden.
7. Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins
7.1 Satzungsänderungen müssen auf der Tagesordnung der Einladung zur entsprechenden Mitgliederversammlung näher bezeichnet sein. Die Ta-gesordnung muss den Mitgliedern spätestens sechs Wochen vor der Versammlung zugegangen sein.
7.2 Die Auflösung des Vereins kann nur mit Zweidrittelmehrheit der Mitglie-der beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung kann die Auflö-sung auch aus anderen Gründen beschließen. Sie bestimmt gleichzeitig einen Liquidator und beschließt über die Verwendung des Vermögens des Vereins.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine andere gemeinnützige Organi-sation des Jagdgebrauchshundwesens, die es unmittelbar und aus-schließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu ver-wenden hat.
8. Übergangs- und Schlussvorschriften
8.1 Bei Nichtigkeit einzelner Satzungsbestimmungen soll der Vorstand die übrige Satzung beibehalten und die erforderlichen Änderungen im Ver-einsregister eintragen lassen, soweit dadurch nicht der erklärte Sinn und Zweck der ursprünglichen Satzungsbestimmungen geändert wird. Glei-ches gilt für redaktionelle Änderungen.
8.2 Diese Satzung wurde am 22. Mai 2006 in Fulda / Almendorf einstimmig beschlossen und von den Gründungsmitgliedern unterzeichnet und am 30.09.2012 sowie am 19.10.2014 von der Hauptversammlung ergänzt.
Autenried, den 19. Oktober 2014
Dietrich Berning(Präsident), Jacqueline Mette (Geschäftsführer)