Règlement d’examen des chiens de chasse en République tchèque

Allgemeiner Teil

1. Zweck der Prüfungen

Das Jagdgesetz Nr. 449/2001 § 44 besagt: Der Jagdinhaber ist verpflichtet in seinem Revier Jagdhunde zu halten und zu führen. Als Jagdhunde werden Jagdhunderassen angesehen welche durch die Internationale Kynologische Federation (FCI) anerkannt sind, mit Ahnentafel und mit dementsprechenden Leistungsprüfungen. Die Bestätigung einer Prüfung ist ein öffentliches Dokument. Die Ausführungsbestimmung des Mze. (Landwirtschaftsministerium) Nr. 244/2002 und Vorschriften zur Realisierung dieser, schreibt den Revierinhabern vor, bei der Jagdausübung jagdlich brauchbare Hunde zu führen.

Mit der Brauchbarkeitsprüfung wird nachgewiesen, dass der Jagdhund für die jagdlichen Aufgaben brauchbar ist. Unter den jagdlichen Aufgaben wird folgendes verstanden: Suchen, Nachsuchen und Bringen von erlegten, verletzten Niederwild und Schalenwild oder Anlagen für die Arbeit unter der Erde.

Die Prüfungsordnung des CMMJ (Tschechisch-Mährischer Jagdverband) für Jagdhunde ermöglicht außer die Brauchbarkeit nachzuweisen, auch die jagdlichen Anlagen für die Zucht zu zeigen. Die Anforderungen für die jagdliche Brauchbarkeit sind unterschiedlich, so dass Fächer, die in der Ausführungsbestimmung beschrieben sind, als limitiert benannt werden. Besteht der Hund in diesen Fächern bekommt er die jagdliche Brauchbarkeit vom Veranstalter bestätigt.

Das Bestehen in den limitierten Fächern für die Feldarbeit und Wasserarbeit, qualifiziert die Hunde als brauchbar für die Suche, Nachsuche und Bringen von erlegtem oder verletztem Niederwild. Das Bestehen in den limitierten Fächern für die Waldarbeit qualifiziert die Hunde als brauchbar für die Suche, Nachsuche auf Schalenwild. Wird bei der Waldprüfung auch das Fach „Verlorensuche von erlegtem und ausgelegtem Feder- und Haarwild“ geprüft, kann den Hunden, beim Bestehen des v.g. Faches, diese Leistung bestätigt werden. Bei Bestehen der Bauprüfung, erlangen Hunde die jagdliche Brauchbarkeit für die Arbeit unter der Erde. Der Umfang der einzelnen limitierten Fächer wird in der Prüfungsordnung beschrieben. Es ist nicht Bedingung, alle Fächer der einzelnen Prüfungen zu bestehen, bei denen die limitierten Fächer aufgeführt sind. Die limitierten Fächer werden mit „Bestanden“ oder „Nichtbestanden“ bewertet.

Für die Erlangung der jagdlichen Brauchbarkeit muss der Hund in allen limitierten Fächern bestehen und dies auf einer Prüfung. Die limitierten Fächer teilweise abzulegen, ist für die o.g. Qualifikation nicht möglich. Hunde, die bei den einzelnen Prüfungsarten, je nach geforderter Leistung, mindestens im III. Preis bestehen, erlangen in dieser Prüfungsart die jagdliche Brauchbarkeit.

 

Bei den Vielseitigkeitsprüfungen für alle Jagdhunde werden die limitierten Fächer nicht geprüft. Weiter werden diese bei Memorials, internationalen Prüfungen und Wettbewerben ebenfalls nicht geprüft. Über das prüfen der limitierten Fächer bei Vereinsprüfungen und Wettbewerben, veranstaltet zusammen mit der Kreisgruppe (OSM), entscheidet die Mitgliederversammlung des Zuchtvereins. Die Abstimmungsmodalitäten regeln die Satzungen der einzelnen Zuchtvereine. Der CMMJ (Tschechisch-Mährischer Jagdverband) darf nicht in die Entscheidungen der Zuchtvereine eingreifen. Weiterer Zweck der Jagdhundeprüfungen ist die Überprüfung von Eigenschaft für die Zucht. Auswahl der Kriterien für die Zucht von Jagdhunden liegt in der Kompetenz der einzelnen Zuchtvereine.

Die Prüfungen sind öffentlich, Ausnahme Bauarbeit.

2. Veranstaltung der Prüfungen

Nach Bestimmungen für Organisation der Hundeprüfungen Nr.1/2002 des Landwirtschafts-Ministeriums der CR mit der Gültigkeit ab den 01.07.2002 unter der Nr. 6725/2002-5050, wird der CMMJ (Tschechisch-Mährischer Jagdverband) zur Durchführung Jagdhundeprüfungen, Anlageprüfungen und Brauchbarkeitsprüfungen beauftragt. Andere Prüfungen, die in dieser Prüfungsordnung enthalten sind, richtet der CMMJ (Tschechisch – Mährischer Jagdverband) aus.

Im Rahmen des CMMJ (Tschechisch – Mährischer Jagdverband) dürfen folgende Institutionen Prüfungen organisieren:

  1. a)  Kreisgruppen (OMS)

  2. b)  SekretariatdesCMMJ(Tschechisch-MährischerJagdverband),soweitdieser

    eine gesamtstaatliche kynologische Aktion ausrichtet. Ist ein Zuchtverein Mitglied im CMMJ, veranstaltet er zusammen mit der Kreisgruppe die Prüfung für seine Mitglieder.

3) Planen der Prüfungen und Wettbewerbe

Die Kreisgruppen und Zuchtvereine sind verpflichtet die geplanten Prüfungen dem Sekretariat des CMMJ spätesten bis zum 31.10. des Vorjahres mitzuteilen. Es ist nicht zulässig Prüfungen abzuhalten, wenn diese in dem veröffentlichten Prüfungsplan nicht aufgeführt sind. Nur der Prüfungstermin und der Prüfungsort darf geändert werden.

Auf Ausrichtung des Memorials Richard Knoll, Memorials Karl Podhajsky, Memorials Milena Sterbova muss die Kreisgruppe die Anträge spätestens bis zum 31.08. des Vorjahres dem CMMJ vorlegen.

In dem Prüfungsplan muss die Prüfungsart, Datum und der Landkreis, in dem die Prüfung stattfinden soll, eingetragen sein. Weiterhin der Vorschlag auf Vergabe der Titel CACIT oder CACT.

Der CMMJ (Tschechisch – Mährischer Jagdverband) veröffentlicht den Prüfungsplan zum 31.03 im Mitteilungsblatt des CMMJ, auf Internetseiten des CMMJ und in der Jagdzeitschrift „ Myslivost“. Gleichzeitig wird er dem Landwirtschafts- Ministerium vorgelegt. Terminveränderungen muss der Veranstalter spätestens 15 Tage vorher dem CMMJ melden, dieser meldet dies unverzüglich dem Landwirtschafts-Ministerium.

 

4) Teilnahme an Prüfungen

Jagdhundeprüfungen werden für Vorstehhunde, Apportierhunde, Schweißhunde und weiteren Jagdhunderassen durchgeführt. Für die einzelnen Gruppen der Jagdhunde, werden in den Prüfungsordnungen Prüfungen aufgezählt, bei denen die angeborenen und jagdlichen Anlagen festgestellt und die jagdliche Brauchbarkeit erworben wird. Es ist nicht zulässig, dass bei einer Prüfung einer Rasse mit eigener PO, nach einer anderen PO geprüft wird. Nur in dem Fall, wenn für die jenige Rasse keine Po bestimmt ist, darf sie an Prüfungen anderer Rassen teilnehmen die solche Prüfungen ausschreiben.

An den Prüfungen dürfen alle Jagdhunderassen mit der Ahnentafel des F.C.I., eingetragen den Zuchtbüchern der CR und das Alter von mindestens 10 Monate erreicht haben. Bei Bauhunden, Retrievern und Schweißhunden 12 Monate. Das geforderte Alter muss vor der Prüfung erreicht sein. Nur bei der Anlagenprüfung dürfen die Hunde jünger als 10 Monate sein. Ein Hund darf an der selben Prüfungsart mehrmals teilnehmen. Ausnahme ist die Bauprüfung, hier darf der Hund nur dreimal teilnehmen. Hunde ohne Prüfung haben Vorrang vor denen mit Prüfungen.

Auf Prüfungen dürfen die Hunde auch von jugendlichen Führern, älter als 15 Jahre, geführt werden.

Die Meldung wird auf einem vorgeschriebenen Formblatt, termingerecht, laut Ausschreibung, eingereicht. Die Berücksichtigung der Meldung setzt die Einzahlung der Prüfungsgebühr voraus. Die Höhe der Gebühr setzt der Veranstalter fest. Die Kreisgruppe des CMMJ verständigt schriftlich alle Antragsteller ob ihr Hund zur Prüfung zugelassen ist. Wird der Hund zu der Prüfung nicht zugelassen, hat der Führer die Möglichkeit innerhalb von 15 Tagen Einspruch gegen den Bescheid bei der Kreisgruppe des CMMJ einzulegen. Die Entscheidung erfolgt durch die Kreisgruppe des CMMJ. Falls es zu Terminänderungen oder Verlegung des Prüfungsortes kommt, benachrichtigt davon die Kreisgruppe des CMMJ alle Prüfungsteilnehmer mindestens 15 Tage vorher. Mit der selben Vorgabe wird das Sekretariat des CMMJ und das Landwirtschafts-Ministerium in Kenntnis gesetzt.

Auf dem Nennungsformular versichert der Hundebesitzer mit seiner Unterschrift dass alle Angaben darin richtig sind, dass er mit den Bestimmungen der PO vertraut ist und für die Schäden, die durch seinen Hund entstehen, aufkommt.

Werden nachträglich unwahre Angaben festgestellt, wird die Bewertung der Prüfung ungültig und gegen den Besitzer des Hundes werden Maßnahmen ergriffen. Das Wild vor seinem Hund erlegt der Jagdscheininhaber und Waffenbesitz-

karteninhaber in der Regel selbst. Führern, die keinen Jagdschein besitzen oder in anderen begründeten Fällen, wird von dem Veranstalter ein Ersatzschütze zugeteilt. Grundsätzlich ist es nicht zulässig dass der Richter schießt.

Bei den Prüfungen dürfen auch Hunde im Besitz ausländischer Staatsbürger teilnehmen, die in anerkannten Zuchtbüchern des F.C.I. eingetragen sind.

Hunde, die im Besitz der eingesetzten Richter sind, dürfen an der Prüfung nicht teilnehmen sowie Hunde im Besitz von Angehörigen. Das gleiche gilt auch für angehörige Führer.

Ausschreibung und Richter: Die Ausschreibung der Prüfung erstellt der Veranstalter. Diese muss folgendes beinhalten: Datum, Prüfungsort (Treffpunkt), veranstaltender Verein (Organisation), nach welcher PO wird geprüft (der ausgeschriebenen PO müssen sich alle Hunde unterwerfen), welche Rasse wird zu der Prüfung zugelassen. Veterinäre Bedingungen ist ein Bestandteil der Ausschreibung.

Bei einer Prüfung darf nach unterschiedlichen POs gerichtet werden. In der Ausschreibung müssen die angewandten POs angegeben sein, auch welche Rasse nach der gegebenen PO geprüft wird. Der Veranstalter darf in der Ausschreibung nur die PO aufführen, welche für die einzelne Rasse gegebenen ist. Bei den Prüfungen werden nur Richter eingesetzt welche die Qualifikation für die ausgeschriebene Prüfung haben. Wird bei einer Prüfung nach verschiedenen POs geprüft, müssen die Richter für die jeweilige Prüfung und Rassegruppe die Qualifikation haben.

5) Vorstellung der Prüfungshunde

Vor Begin der Prüfung treten alle gemeldeten Hunde mit dem Führer vor das Richterkollegium und zur tierärtzlichen Untersuchung an. Dabei muss der Führer die Ahnentafel und einen gültigen tierärztlichen Attest vorlegen.

Nach Durchsicht der Unterlagen werden zur Prüfung folgende Hunde nicht zugelassen:

  1. a)  wenn die Identifizierung nicht möglich ist

  2. b)  welche in Besitz von Führern sind, gegen die eine Disziplinarmaßnahme im

    Bereich der Ausbildung auferlegt wurde

  3. c)  kranke,verletzte,blindeodertaube,unterernährteundgeschwächteHunde

  4. d)  Hündin, die länger als 30 Tage trächtig ist und bis 50 Tage nach dem Wölfen.

    Heiße Hündinnen werden zur Prüfungen grundsätzlich nicht zugelassen, auch nicht in einer separaten Gruppe oder als letzte.

Zeigen sich während der Prüfung physiologische, psychische Fehler, Abweichungen im Charakter oder der Instinkte, welche sich ungünstig auf die Brauchbarkeit auswirken können, wird dies vom Richter in der Zensurtafel eingetragen. Andere Fehler welche die praktische Leistungsfähigkeit nicht beeinträchtigen, werden bei der Vorstellung und Prüfung nicht berücksichtigt. Hunde mit anderen Fehlern als die o.g. dürfen von der Prüfung nicht ausgeschlossen werden.

6) Reihenfolge der zu prüfenden Hunde

Die Reihenfolge bei der Prüfung wird durch öffentliches Losverfahren festgelegt. Die Reihenfolge bestimmt die Einteilung der Hunde in Gruppen. Führer, der mehr als einen Hund führt, beginnt die Auslosung.

Der oberste Richter wird nach eigenem Ermessen den weiteren Hund des Führers in die gleiche Gruppe einteilen. Die Reihenfolge der Hunde auf den Schweißfährten und Schleppen im Wald, wird erst nach dem Legen ausgelost.

Vor Auslosung der Hunde teilt der oberste Richter die Richter, nach geprüften Fächern, in Gruppen ein. Die Einteilung wird öffentlich verkündet.

Der Führer darf aus schwerwiegenden Gründen von der Prüfung zurücktreten. In diesem Fall wird die Teilnahme an der Prüfung in die Ahnentafel nicht eingetragen aber in der Zensurtafel, Anmeldung und in der Ergebnisübersicht vermerkt. So wird auch verfahren bei Hunden die nicht bestanden haben. Bei der Bauprüfung wird die Bewertung „Nichtbestanden“ in die Ahnentafel eingetragen.

7) Durchführung der Prüfung

Der Veranstalter ist verpflichtet, einen zügigen und gerechten Verlauf der Prüfung zu organisieren. Der Veranstalter ist verpflichtet die Prüfungsveranstaltung dem zuständigen Veterinäramt zu melden. Er benennt einen Prüfungsleiter und stellt ihm benötigte Helfer zu Verfügung. Der Prüfungsleiter erledigt alle Anweisungen des obersten Richters. Eingriffe in die Arbeit der Richter, die das Ergebnis der Prüfung beeinflussen, sind dem Prüfungsleiter untersagt.

Der Veranstalter ( falls er nicht selbst Richter delegiert) muss spätestens 3 Wochen vor Prüfungsbeginn der delegierenden Organisation genügend Prüfungsprogramme zukommen lassen.

Zu den Prüfungen, die zusammen mit einem Zuchtverein veranstaltet werden, werden Richter und Richteranwärter vom Sekretariat des CMMJ, auf Vorschlag des Zuchtvereins, delegiert. Zu Prüfungen, mit der Vergabe des Titels „CACIT“, werden die Richteranwärter nur delegiert, wenn vom CMMJ, Kreisgruppe oder Vereinsvorstand ein genehmigter Antrag des Anwärters vorliegt. Diese werden bei den Prüfungen einem F.C.I. Richter unterstellt.

Vor Beginn der Prüfung übergibt der Veranstalter dem obersten Richter, in dreifacher Ausgabe die ausgefüllten Zensurtafeln, ausgefüllten Meldungen und zweimal das Formular „Übersicht der Prüfungsergebnisse“.

Wenn von dem Richterkollegium festgestellt wird, dass die Prüfung nicht ordnungsgemäß vorbereitet ist, kann der oberste Richter den Prüfungsverlauf einstellen. Die Ergebnisse so einer Prüfung sind ungültig und der Veranstalter trägt sämtliche Kosten, einschließlich der Ansprüche von den Richtern, beziehungsweise Hundeführern.

Der Veranstalter stellt dem Prüfungsleiter und dem obersten Richter ein Fahrzeug zu Verfügung, um von einer Gruppe zur anderen zu gelangen.

Der Veranstalter und oberste Richter dürfen die maximale Anzahl der Hunde, bei der Prüfung und in den Gruppen, nicht überschreiten. Die PO regelt nur die Höchstzahl der Hunde in den Gruppen, es bleibt im Ermessen der Veranstalter die Anzahl der Hunde festzulegen.

 

8) Richter und Richteranwärter

Zu den Prüfungen dürfen nur Richter und Richteranwärter delegiert werden, die in der gültigen offiziellen Richterliste des CMMJ für das laufende Jahr, eingetragen sind. Die Richter müssen für die Prüfung die entsprechende Qualifikation besitzen. Die aktuelle Richterliste muss dem obersten Richter während der Prüfung zur Verfügung vorliegen. Die Richter und Richteranwärter werden zu den Prüfungen von den veranstaltenden Kreisgruppen und Zuchtvereinen benannt.. Bei bedeutenden kynologischen Aktionen das Sekretariat des CMMJ auf Vorschlag der Kynologische Kommission des Verbandes. Verstößt der Richter oder Richteranwärter gegen die Bestimmungen der PO, schlägt die Kynologische Kommission dem Jagdlichen Rat des CMMJ dessen Abberufung vor. Die Abberufung eines CMMJ-Mitgliedes von der Richterfunktion (auch Anwartschaft), schließt das weiteres Vorgehen, im Einklang mit Bestimmungen des §18 in der Satzung des CMMJ, nicht aus. Verstößt ein Richter oder Richteranwärter gegen die Pflichten eines CMMJ-Mitgliedes, wird dies von der Kynologischen Kommission unverzüglich dem Aufsichtsrat des CMMJ gemeldet. Die rechtskräftige Entscheidung veröffentlicht die Kynologische Kommission des CMMJ auf den Internetseiten und in dem Mitteilungsblatt des CMMJ. Die rechtskräftige Entscheidung ist gerichtlich überprüfbar. Ein Vorschlag zur gerichtlichen Überprüfung hat keine aufschiebende Wirkung. Die rechtskräftigen Entscheidungen werden vom Jagdlichen Rat des CMMJ archiviert.

Wenn ein Ausschlussverfahren aus dem CMMJ erfolgte, kann die Kynologische Kommission, auf Antrag des Ausgeschlossenen, nach Ablauf der Hälfte der auszuschließenden Dauer ( bei dauerhaften Ausschluss nach 10 Jahren) dem Aufsichtsrat einen Vorschlag unterbreiten, den Rest der Ausschlussdauer zu erlassen. Ein Einspruch gegen die Entscheidung über den Antrag wird nicht zugelassen.

Währen der laufenden Bearbeitung des Falles, ruht die Richtertätigkeit (auch Anwärtertätigkeit) auf Anweisung des Jagdlichen Rates im CMMJ.

Jeder delegierte Richter und Richteranwärter muss innerhalb von 3 Tagen, nach Erhalt der Abordnung der delegierenden Organisation mitteilen, ob er die Abordnung annimmt. Der Grund der Ablehnung muss dem Delegierendem mitgeteilt werden.

Erscheint ein Richter oder Richteranwärter nicht zu der Prüfung, muss der oberste Richter eine Mitteilung, im Formular „ Prüfungsergebnisse“ an den CMMJ und der delegierenden Organisation machen, um für diese Disziplinlosigkeit Maßnahmen zu ergreifen.

Die delegierende Organisation benennt auch die Ersatzrichter. Vor Beginn der Prüfung überprüft der oberste Richter die Richtigkeit der Richter- und Anwärterliste. Es ist nicht zulässig, das Richter oder Richteranwärter unter einander die Ernennungen tauschen. Die delegierende Organisation kann Benennung von Ersatzrichtern und –anwärtern dem obersten Richter übertragen. Ein Richter darf an einem Tag nur bei einer Prüfung tätig sein.

Richter und Richteranwärter, die sich ungebührlich verhalten, die Bestimmungen der POs nicht kennen, bei der Bewertung jemanden absichtlich schädigen, durch unsachliche Kritik oder abfällige Bemerkungen über eine bestimmte Hunderasse auffallen, setzen sich einer Disziplinarmaßnahme aus. Bei der Ausübung ihrer Funktion stehen die Richter unter dem Schutz des CMMJ.

 

Über eine unsachliche Kritik des Richters durch Hundeführer oder Zuschauer, welche die Autorität des Richters herabsetzt, oder die Bedeutung der Prüfungen und der Jagdhundekynologie, muss der oberste Richter dem CMMJ Bericht erstatten um dazu Konsequenzen abzuleiten.

Die delegierten Richter haben Anspruch auf Fahrgeld und Vergütung. Dem Richteranwärter steht dies nicht zu.

Für jede Gruppe der Hunde werden zwei Richter benannt. Die Richteranwärter werden nicht mitgezählt. Richter, dem ein Anwärter zugeteilt wurde, muss es ihm ermöglichen, selbständig die Leistungen der Hunde zu bewerten und das Prädikat vorzuschlagen, ebenfalls muss der Richter den Anwärter anleiten und bei der Auslegung der PO beraten. Der Richteranwärter selbst darf einen Hund nicht bewerten.

Für die Leistungsbewertung des Hundes ist ausschließlich der Richter zuständig. Die Richter bewerten auf der Prüfung nach erworbener Qualifikation. Richter mit der Vielseitigkeitsqualifikation dürfen die Arbeit auf der Schweißfährte bei allen Jagdhundeprüfungen bewerten.

Der Richteranwärter muss sich die Teilnahme als Anwärter vom obersten Richter, in dem Formular „Bestätigung der Anwartschaftstätigkeit“, bestätigen lassen. Der Richteranwärter ist verpflichtet bei jeder Prüfungsteilnahme zwei Zensurtafeln auszuarbeiten mit der Begründung, der von ihm erteilten Bewertungen. Dies wird von dem Richter und obersten Richter unterschrieben. Die Bestätigungen über die Anwartschaftstätigkeit und die ausgearbeiteten Zensurtafeln, sind Unterlagen für die Anmeldung zur Prüfung der Richteranwärter für die Jagdgebrauchshunde.

Während der Prüfungen dürfen die Richter und Richteranwärter nicht unter Einfluss von Alkohol, Drogen oder anderer Psychopharmaka stehen.

9) Oberster Richter

Durch die delegierende Organisation wird ein oberster Richter benannt. Dieser vertritt gleichzeitig den CMMJ, welcher für den regulären Ablauf und Niveau der Prüfung verantwortlich ist und klärt alle Meinungsverschiedenheiten zwischen Richtern und Hundeführern. Seine Entscheidung ist endgültig. Der oberste Richter darf nicht in einer Gruppe und gleichzeitig am selben Tag an einer anderen Prüfung als oberster Richter oder Richter tätig sein.

Vor Prüfungsbeginn werden von dem obersten Richter die Vertreter des Veranstalters und die Richter zu einer Richtersitzung einberufen, dabei bestimmt er die Zweiergruppen der Richter und bei der Waldprüfung und Vielseitigkeitsprüfung auch Fächer, die von ihnen bewertet werden. Er bestimmt, nach Absprache mit dem Veranstalter, die Reihenfolge der Fächer im Verlauf der Prüfung und gibt es den Teilnehmern vor Prüfungsbeginn bekannt.

Erscheint ein Richter, nach Zusage, nicht zur Prüfung, bestimmt der oberste Richter aus den anwesenden Mitgliedern einen Ersatzrichter. Dieser muss in der Richterliste des CMMJ geführt sein. Erscheint der oberste Richter nicht zu der Prüfung, übernimmt diese Funktion nach einer Beratung der anwesenden Richter, der Fähigste aus ihrer Mitte. Dieser darf anschließend in keiner Gruppe richten.

Der oberste Richter beginnt die Prüfung mit einer kurzen Ansprache. Er ist verantwortlich für die Richtigkeit des Losverfahrens, bei dem die Hunde in Gruppen eingeteilt werden,. Er bestimmt die Richtergruppen und Fächer die von ihnen geprüft werden. Nach Absprache mit dem Veranstalter bestimmt er den Prüfungsverlauf.

 

Tätigkeiten des obersten Richters nach der Prüfung:
1. Auswertung und Verkündung der Prüfungsergebnisse 2. Übergabe an den Hundeführer:

a) Urkunde
b) 1x Zensurtafel
c) Bestätigung über die abgelegte Leistungsprüfung d) Ahnentafel mit eingetragenem Ergebnis

3. Innerhalb von 14 Tagen sendet er dem Veranstalter:
a) 2x Übersicht der Prüfungsergebnisse mit einem Bericht über den Prüfungsverlauf und eine Liste der anwesenden Richter- sowie Richteranwärter.
b) die bestätigten Anwärterausweise und die ausgearbeiteten Zensurtafeln. c) 2 Sätze der Zensurtafeln und Anmeldungen

Der Veranstalter sendet innerhalb von 14 Tagen, nach Erhalt der Unterlagen vom obersten Richter, folgende Unterlagen an:

a) an CMMJ in Prag:
1x Übersicht der Prüfungsergebnisse, bestätigt durch den Veranstalter. 1x die bestätigten Anwärterausweise und die ausgearbeiteten Zensurtafeln.

b) den Hundeobleuten in den Vereinen: 1 Satz der Prüfungsergebnisse

Beim Veranstalter verbleiben:

1x Satz der Zensurtafeln und Anmeldungen 1x Satz Übersicht der Prüfungsergebnisse

Der oberste Richter ist dafür verantwortlich, dass sämtliche Eintragungen, in den Zensurtafeln von den Richtern, in den Ahnentafeln von ihm, ordnungsgemäß eingetragen und unterschrieben sind.

Nach Möglichkeit beobachtet er die Leistung der Richteranwärter und in Absprache mit dem Richter, der mit der Betreuung beauftragt wurde, bewertet er verantwortungsvoll die Leistung und trägt dies in die Teilnahmebestätigung ein.

Bei Missverständnissen unter den Richtern oder bei einem Einspruch, muss der oberste Richter während der Prüfung seine Entscheidung im Einklang mit der PO begründen. Er ist für die strikte Auslegung der Bestimmungen aus der PO verantwortlich.

Der oberste Richter muss bei der Ausübung seiner Funktion unter alle Bedingungen Ruhe bewahren und würdig auftreten.

10) Art der Bewertung

Die Hunde, in Gruppen eingeteilt, werden immer von zwei Richtern bewertet. Grundsätzlich ist für die Bewertung, die richtige Auslegung der PO mit Hinblick auf den Einsatz des Hundes in der jagdlichen Praxis, maßgebend. Die Bewertung der Hundeleistung muss mit den Bestimmungen der PO übereinstimmen.

Ist ein Fach durchgeprüft, wird dem Führer die Bewertung vom Richter öffentlich verkündet. (außer Fächer die während der gesamten Prüfung zu bewerten sind) Eine verkündigte Bewertung darf anschließend nicht geändert werden, außer es wird dagegen Einspruch erhoben und angenommen. Die beiden Richter müssen sich vor der Verkündung über ein Ergebnis einigen. Kommt es nicht zu einer Einigung, entscheidet der oberste Richter über die endgültige Bewertung. Seine Entscheidung muss er ordentlich begründen, verkünden und dies in die Zensurtafel eintragen. Die beiden Richter müssen sich taktvoll und besonnen verhalten.

Die Richter müssen die Arbeit der Hunde aus angemessener Entfernung verfolgen und störende Einflüsse durch die folgende Korona verhindern.
Wurde ein Hund in einem Fach, nicht in der vorgegebenen Zeit durchgeprüft, wird dies vom Richter öffentlich verkündet. Vor Beendigung der Prüfung wird dem Hund die Durchprüfung in diesem Fach ermöglicht und das Ergebnis verkündet. Vor dem Abrücken aus dem Revier müssen alle Fächer durchgeprüft sein und die Hunde bewertet.

11) Pflichtgemäße Eintragungen

Das Richterpaar ist verpflichtet eine genaue Aufzeichnung über den Verlauf der Prüfung zu führen, die Bewertungen der einzelnen Hunde in die Zensurtafeln eintragen. (in dreifacher Ausfertigung) Die Eintragungen müssen klar, kurz, eindeutig und leserlich sein.

Um darzustellen welchen Einfluss der Führer auf die Leistung des Hundes hatte, wird auch der Führer bewertet. Dies wird in der Zensurtafel fest gehalten.

Die Zensurtafel beinhaltet die Beauftragung für die Organisation von Leistungsprüfungen Nr. 1/2002 des Ladwirtschafts-Ministeriums der CR, ( weiter LM CR) in der Fassung vom 01.07.2002 unter der Nr. 6725/2002-5050. Diese wird von dem Veranstalter bestätigt, von dem obersten Richter und dem Richterpaar, welches den Hund bewertet hat, unterzeichnet. Die jagdliche Brauchbarkeit wird in der Zensurtafel mit den Einträgen „Bestanden“ oder „Nichtbestanden“ eingetragen.

Ohne der vorhergenannten Einträge ist die Zensurtafel ungültig. Der Führer erhält gleichzeitig eine „Bestätigung der bestandenen Leistungsprüfung“, damit wird die jagdliche Brauchbarkeit bestätigt, einschließlich der F.C.I. Prüfungen, welche die Anforderungen der Bekanntmachung des LMCR Nr. 244/2002 erfüllen. Die Bestätigung wird mit einer Registriernummer des CMMJ versehen und die Kreisgruppe führt ein Verzeichnis der ausgegebenen Bestätigungen nach den ausgegebenen Nummern. Sie wird vom obersten Richter und dem Vertreter der Kreisgruppe unterschrieben sowie mit einem Stempel versehen.

Das Formular „ Bestätigung der bestandenen Leistungsprüfung“ gibt der CMMJ aus.

In die Ahnentafel wird vom obersten Richter Folgendes eingetragen: Prüfungsdatum, veranstaltende Kreisgruppe, Art der Prüfungen, ob es Prüfungen mit Vergabe der Titel „CACIT“ bzw. „CACT“ sind, entgültige Benotung, erreichte Punktzahl, Note für die Nasenleistung, Spurlaut/Sichtlaut, bei den Vorstehhunden das Festmachen von Wild. Den Stöberhunden wird bei Stöberprüfungen vom obersten Richter das Leistungszeichen „Schwarzwildjäger“ eingetragen.

Die Eintragungen in der Ahnentafel werden vom obersten Richter mit Namensstempel und Unterschrift versehen.

 

12) Züchtigung des Hundes

Der Führer führt seinen Hund an einer glatten Halsung. Verboten sind Würgehalsungen die keinen „Stop“ haben. Der Hund darf während der Durchprüfung nicht gestraft werden, dies gilt auch, wenn er nicht geprüft wird. Stachelhalsband ist verboten. Geht der Führer, während der Prüfung, grob mit seinem Hund um oder er züchtigt ihn, kann der Richter so einen Führer von der Prüfung ausschließen. Hunde, die nicht gerade geprüft werden, dürfen nicht frei herumlaufen oder anderwärtig den Prüfungsverlauf stören.

13) Nichtanerkennung von Prüfungen

Abhalten von Prüfungen ohne Zustimmung und Kenntnis des CMMJ oder bei denen es zu groben Verletzungen der PO-Bestimmungen gekommen ist, werden nicht anerkannt und die Ergebnisse als ungültig erklärt. Bei ungültigen Prüfungen werden die entstandenen Kosten, vom verursachendem Veranstalter eingefordert.

Werden Prüfungen, in Revieren mit ungenügendem Wildbesatz abgehalten, wo man die Leistung der Hunde nicht bewerten kann, muss der oberste Richter den Veranstalter um ein geeigneteres Gebiet ersuchen, oder der Veranstalter stellt Wild zur Verfügung welches für die Durchprüfung der Hunde ausgesetzt wird.

Bei ungenügendem Hasenbesatz können Hauskaninchen, dem Hasen in Größe und Farbe ähnlich, verwendet werden. Dies in allen Fächern bei denen laut PO am Hasen gearbeitet wird. Alles Wild (auch Hauskaninchen) muss ausgewachsen und gesund sein.

14) Bewertung und entgültige Einstufung

Die Prädikate für die Leistung sind folgende: 4 – ausgezeichnet, 3 – sehr gut, 2 – gut, 1 – genügend, 0 – ungenügend.

Bei Bewertungen, die aus mehreren Einzelprädikaten bestehen, wird folgendermaßen vorgegangen – die einzelnen Prädikate werden addiert, und der Durchschnitt ergibt das Endprädikat, dabei wird das Ergebnis abgerundet – bis 0,50 nach unten, über 0,50 nach oben. ( z.B. 3,50 = 3, 3,51 = 4 )

Die Wichtigkeit und Schwierigkeit der einzelnen Fächer werden durch die Fachwertziffern hervorgehoben mit denen die Leistungsziffern multipliziert werden. Das Ergebnis sind die Punktzahlen die der Hund in dem gegebenen Fach erreicht hat. Die Addition der Punkte in allen Fächern ergibt die Gesamtpunktzahl. In den Zensurtafeln der einzelnen Prüfungsarten ist die Mindestpunktzahl für die Einstufung für die einzelnen Preisklassen ( I./ II./ III.) angegeben. Außerdem muss der Hund in jeder Preisklasse, die limitierten Bewertungen aus den einzelnen Fächern erwerben, welche in der Zensurtafel aufgeführt sind.

Erreichen mehrere Hunde die gleiche Punktzahl, hat Vorrang der Zuchttaugliche vor dem Nichtzuchttauglichen, der Jüngere vor dem Älteren, beim gleichem Alter der, dessen Anfangsbuchstabe im Einnamen alphabetisch tiefer steht.

Die Vergabe des Titels „CACIT“ regeln die Bestimmungen des F.C.I. Bei Prüfungen und Wettbewerben mit der Vergabe des Titels „CACIT“ erhält diesen Titel der beste Hund mit dem Prädikat „ausgezeichnet“, falls dieses Prädikat nicht vergeben wird, dann der beste Hund im I. Preis.

Den Titel „Res. CACIT“ erhält der zweite Hund in der Reihenfolge mit dem Prädikat „ausgezeichnet“ oder der zweite im I. Preis. Bei Wettbewerben, mit der Vergabe der Titel „CACIT“, kann der beste Hund einer Rasse mit dem Prädikat „ausgezeichnet“ oder im I. Preis, den Titel „CACT“ erhalten. Der zweite Hund einer Rasse mit dem Prädikat „ausgezeichnet“ oder im I. Preis, den Titel „Res. CACT“ erhalten. Dies gilt für alle Rassen die an der gegebenen Prüfung oder Wettbewerb teilnahmen.

Bei Prüfungen und Wettbewerben mit der Vergabe des Titels „CACT“ erhält diesen Titel der beste Hund mit dem Prädikat „ausgezeichnet“, falls dieses Prädikat nicht vergeben wird, dann der beste Hund im I. Preis. Der zweite Hund einer Rasse mit dem Prädikat „ausgezeichnet“ oder im I. Preis, den Titel „Res. CACT“ erhalten. Dies gilt für alle Rassen die an der gegebenen Prüfung oder Wettbewerb teilnahmen.

Es besteht auf die Titel kein Anspruch, diese werden den Hunden nur für außergewöhnliche Leistungen vergeben. Über die Vergabe entscheidet das Richterkollegium.

Unterlagen zu den erreichten Bewertungen:
a) Zensurtafel
b) Bestätigung der abgelegten Leistungsprüfung c) Urkunde
d) Eintrag in der Ahnentafel

15) Einspruch

Der Führer kann nur dann Einspruch gegen die Bewertung des Hundes einlegen, wenn er nachweisen kann, dass die Bestimmungen der PO nicht eingehalten wurden. Der Einspruch muss sofort, nach Bekanntgabe der Bewertung in den einzelnen Fächern, schriftlich eingereicht werden. Die Richter sind verpflichtet, sofort den obersten Richter von dem Einspruch in Kenntnis zu setzen um gemeinsam mit ihm das Problem zu lösen. Der Führer muss bei Einlegen des Einspruches eine Gebühr von 500 Kc hinterlegen, an der Vielseitigkeitsprüfung und höheren Veranstaltungen 2000 Kc. Die Kaution erhält der Vertreter des Veranstalters gegen Quittung mit einer Belehrung, dass beim unberechtigtem Protest die Gebühr dem Veranstalter zufällt.

Einen Bericht über die Einspruchentscheidung wird von dem obersten Richter in die Ergebnisübersicht eingetragen.

Nachträgliche Einsprüche und später eingereichte schriftliche Anzeigen werden nicht in Betracht gezogen.

16) Vergehen der Hundeführer

Gegen Hundeführer, die gegen die Bestimmungen dieser PO verstoßen oder versuchen auf verschiedene Art und Weise die Ergebnisse abzuwerten oder zu verändern, werden Maßnahmen ergriffen.

Während der Prüfung darf der Hundeführer nicht unter Einfluss von Alkohol, Drogen oder anderer Psychopharmaka stehen. Bei Verstoß gegen dieses Verbot, hat der Richter das Recht den Hundeführer von der Prüfung auszuschließen. Über diesen Vorfall fertigt der Richter einen Schriftlichen Bericht an. Das Richterkollegium hat das Recht jeden auszuschließen, der mit seinem Verhalten den glatten Prüfungsverlauf stört.

17) Kontrolle der Prüfungen

Kynologische und Aufsichtsorgane des CMMJ (Kynologische Kommission des CMMJ, Sekretariat des CMMJ, Kynologische Kommission der Kreisgruppe, Aufsichtsrat des CMMJ, Aufsichtsrat der Kreisgruppe) sind berechtigt, auf Grund einer Beauftragung, die Durchführung der Prüfung zu kontrollieren. Bei der Kontrolle darf in den Verlauf der Prüfung nicht eingegriffen werden. Über die Kontrollergebnisse wird mit dem Veranstalter ein Protokoll erstellt.

Der Kreisgruppe, welche grob und schwerwiegend gegen die Bestimmungen zur Prüfungsdurchführung verstößt, wird durch den Jagdlichen Rat im CMMJ das Recht auf Durchführung von Prüfungen entzogen.

18) Allgemeine Bestimmungen

Zum Erlangen der Bescheinigung der jagdlichen Brauchbarkeit ist es

Bedingung, dass der Hund die Brauchbarkeitsprüfung (limitierte Fächer) in einem Stück ablegt. Es ist nicht zulässig die Prüfung (limitierte Fächer) in Teilen abzulegen.

Der Hundeführer muss jagdlich/sportlich gekleidet sein, dabei hat er den Jagdschein, Waffenschein, Waffe samt Waffenbesitzkarte (falls eigene), Mitgliedsausweis oder Versicherungsbeleg, Ahnentafel des Hundes, Hundeleine, Hundepfeife u.ä.

Hundeführer mit gültigem Jagdschein und Waffenschein schießt während der Prüfung selbst, Hundeführer ohne Jagdschein sorgt selbst für einen Schützen, bzw. wird ihm einer vom Veranstalter zugeteilt.

Hunde, die bei der Vielseitigkeitsprüfung erfolgreich bestehen haben das Anrecht auf Eintrag in das Zuchtbuch und in der Ahnentafel „U“

Der Veranstalter und Richter müssen darauf achten, dass die Prüfungen nicht in Gebieten abgehalten werden, wo kurz davor Düngemittel oder chemische Spritzmittel ausgebracht wurden. Wird dies während der Prüfung festgestellt, muss dem Hund ein Ersatzgebiet gestellt werden.

Nachweisliche Anschneider, Totengräber und welche durch starken Zubiss ( Knautscher) das Wild unbrauchbar machen, sind von der Prüfung auszuschließen.

Weitere Hinweise sind bei den einzelnen POs aufgeführt.

Mit der Ausgabe dieser Prüfungsordnungen, gültig ab 01.01.2008, erlöschen alle vorhergehenden POs.


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